Verein für Rückentherapie e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Rückentherapie e.V.“ und hat seinen Sitz in 27793 Wildeshausen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von gymnastischen Übungen als Trocken- und Wassergymnastik und durch Gemeinschaftsveranstaltungen wie z.B. Fahrradtouren.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke der Abgabenordnung“.

§4 Mitgliedschaft

a. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

b. Mitglieder können werden, jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt (§2). Der Beitritt zum Verein ist schriftlich (Mitgliedsantrag) zu erklären. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen ablehnenden Bescheid um Aufnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden Widerspruch beim Vorstand erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen.

c. Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens 1 Monat vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.


                                           §5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder ein Mitglied noch eine sonstige Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Vorstand von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstanssitzungen können auch virtuell, telefonisch oder im Umlaufverfahren in Textform durchgeführt werden.

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden (Jahreshauptversammlung). Die Jahreshauptversammlung beschließt über: Die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Beiträge und Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. In gleicher Weise sind auch zwei Kassenprüfer jeweils auf der Jahreshauptversammlung zu wählen.

§10 Niederschrift

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die 1. vom Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter, 2. vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterschreiben ist.

§11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. In der Einladung sind zu ändernde Paragraphen der Satzung mitzuteilen.

§12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 13.02.2004.                                                   Geändert in der Hauptversammlung vom 15.02.2008.                            Geändert in der Hauptversammlung vom 20.05.2022.

Unterschriften: gez.: Theuer     gez.: Stahl         gez.: Reimelt    gez.: Scherner                              ( Vorsitzender)   (2. Vorsitzende)   (Schriftführer)   (Kassenwart)

Wildeshausen, den 20.05.2022